Solarmodule werden als Bauprodukte geführt und unterliegen damit dem Bauordnungsrecht.
Hierzu gehört vor allen Dingen eine Standsicherheit, Schutz vor schädlichen Einflüssen, Verkehrssicherheit, Brand-, Wärme,- Schall- und Erschütterungsschutz .sowie der Gesundheitsschutz.
Die statischen Nachweise einzelner Komponenten und Baugruppen lassen sich auf Basis von Normen und Standards ableiten.
Ist ein Bauprodukt jedoch nicht, bzw. noch nicht über eine Norm geregelt, so ist nach § 17 Abs. 3 der Musterbauordnung die Tragfähigkeiten des Produkts über Verwendbarkeitsnachweise in einem Zulassungsverfahren nachzuweisen.
Bei der Montage von Aufdach-Solaranlagen besteht eine weit verbreitete Problematik beim Einbau von Halterungen als sogenannte Dachhaken.
Werden die Halterungen ohne statischen Nachweis montiert oder wird der Ziegel um den Haken herum „bearbeitet“, ist eine mängelfreie Abnahme durch den Sachverständigen ausgeschlossen.
Um preiswerte und renditefähige PV-Anlagen zu verkaufen, werden dem Kunden zum Beispiel durch Solarteure und diverse Elektrofirmen recht günstige, häufig ungeeignete Dachhaken angeboten, um die Gestellkonstruktionen von Aufdach-Solaranlagen aufzunehmen.
Hierbei kommt es häufig vor, dass ein Dachdeckerbetrieb als Subunternehmer eingesetzt wird, welcher diese fragwürdigen Halterungen am Dach montieren soll.
Problematisch ist, dass der ausführende Dachdecker bei der Montage gleich mehrere Risiken eingeht, und dies für einen untergeordneten Umsatz.
Schäden durch fehlerhafte und/oder falsch montierte Solarhalter
An 2 Beispielen soll dargestellt werden, welche Schäden fehlerhafte und/oder falsch montierte Solarhalter verursachen können:
1. Einbau der Halter auf einem Steildach (circa 35) aus Bitumendachschindeln unterhalb des PV-Bereiches mit ansonsten vorhandener Schieferdeckung.
2. Die grundsätzliche Problematik der Dachhaken, wenn dadurch eine Dachdeckung von Ziegeln oder Dachsteinen regelwidrig bearbeitet werden muss.
Unsachgemäße Nutzung der PV-Monteure
Zu 1.: In gegebenem Fall mussten die sogenannten Dachhaken in die Bitumendachschindeln eingedeckt werden. Nach der Eindeckung durch den Dachdecker entstanden durch die unsachgemäße Nutzung der PV-Monteure, welche auch als Auftraggeber für den Dachdecker fungierten, Schäden an der Eindeckung oberhalb der Dachhaken.
Dies veranlasste den Auftraggeber, einen Sachverständigen einzuschalten.
Der Sachverständige stellte bei der Begutachtung folgende Mängel fest:
Der erforderliche Befestigungsnachweis war nicht vorhanden.
Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein Prüfzeugnis der Halter war ebenfalls nicht vorhanden.
Demzufolge musste ein Einzelnachweis für die jetzt schon eingebauten Dachhaken geführt werden.
Ebenso sollte die grundlegende Eindeckmöglichkeit der Dachhaken geprüft werden. Somit wurde es erforderlich, dass zusätzlich ein Statiker involviert werden musste.
Zerstörungen der Ziegel
Zu 2.: Eine weitere Problematik besteht grundsätzlich dann, wenn zum Beispiel Dachsteine und/oder Ziegel bearbeitet werden.
Hier entstehen insbesondere im Falzbereich unzulässige Zerstörungen des Ziegels.
Der Ziegel ist, wenn Teile der Falze entfernt werden, nicht mehr regelkonform.
Dieser Ziegel entspricht dann somit nicht mehr dem Produktdatenblatt des Fachregelwerkes.
Damit aber noch nicht genug, bei einer Neueindeckung der Dachfläche verliert der Bauherr die Garantie des Ziegelherstellers.
Ob eine Funktionseinschränkung besteht, ist abhängig von der Dachneigung und der gegebenen Unterdeckung. Unabhängig von der Funktionseinschränkung besteht aber auf jeden Fall eine Regelwidrigkeit und stellt einen sogenannten Mangel dar.
Entscheidend für eine Funktionssicherheit bei gegebenen Dachhaken sind insbesondere das gewählte Unterdach und die Dachneigung.
Hier ist es geboten, die Qualität des Unterdaches den Beanspruchungen nach der Ziegelregel anzupassen und gegebenenfalls sogar zu erhöhen.
Insbesondere bei sehr häufig vorkommenden flacheren Neigungen führen solche Grenzbereiche zu Funktionseinschränkungen und Gewährleistungsansprüchen.
Auf allgemeine bauaufsichtliche Zulassung achten
Zu 1: Wenn der Dachhaken eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung besitzt oder durch Einzelberechnung nachgewiesen ist, wie dieser eingebaut wird, kann mit entsprechenden zusätzlichen Maßnahmen eine regelkonforme Eindeckung generiert werden.
Im normal Fall wurden 25 cm breite Metallunterlagen unter die Haken eingedeckt und die Metallunterlage entsprechend an den Seiten gefalzt.
Ebenfalls eine Bewährte Lösung ist der Einbau von sogenannten Modulstützen.
Nach Einbau des Dachhakens als Halterung für das Traggestell der PV-Anlage wurde der Haken mit entsprechenden Schrauben nach Definition des Statikers oder der Berechnung (Lastenabtragung) befestigt.
Zu 2: Anstatt diverse (billige) Halterungen zu nutzen, die meist auch sehr schlecht eingedeckt werden können und bei denen, insbesondere von fachfremden Betrieben, zum Teil abenteuerliche Hilfsmaßnahmen (Silikone etc.) generiert werden, ist es wesentlich eleganter und regelkonform, von einschlägigen Herstellern der Ziegel oder von Universal-Halterungen entsprechende systembezogene oder Universaleinbauteile zu verwenden. Auch hierbei sind die statischen Parameter abzustimmen und zu beachten.